Ihre Rechte

Welche Rechte haben Sie im Schadenfall?

Bei Ihren Rechten muss zunächst einmal unterschieden werden, ob es sich um einen Kaskoschaden (der Schaden am Fahrzeug wurde selbst verschuldet und Sie machen Ansprüche gegen Ihre eigene Versicherung geltend) oder um einen Haftpflichtschaden (hier sind Schäden am Fahrzeug auf ein Verschulden des Unfallgegners zurückzuführen) handelt.

Während man sich im Kaskoschaden häufig dem Weisungsrecht seiner (eigenen) Kasksoversicherung unterordnen muss, haben Sie im Haftpflichtschaden viele Rechte!

Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen

Im Kaskoschadenfall hat Ihre Kaskoversicherung das Recht einen Sachverständigen zu bestimmen. Verstoßen Sie gegen diese sich aus dem Kaskovertrag ergebene Vereinbarung müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Kaskoversicherung die Kosten eines selbst gewählten Sachverständigen nicht ersetzt. Im Haftpflichtschadenfall und ab Eintritt einer gewissen Schadenhöhe ( ab ca. 750 € ) und Schadenumfang steht es Ihnen frei auf Kosten der Versicherung Ihres Unfallgegners einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Der Sachverständige trifft in seinem Gutachten Feststellungen über Schadenumfang. Höhe, Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert oder auch zur Wiederbeschaffungsdauer. Dieses Gutachten wird Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung Ihres Unfallgegners.

Wo darf ich mein Fahrzeug reparieren lassen?

Sie dürfen Ihr Fahrzeug dort reparieren lassen, wo Sie es wünschen, nämlich in der Werkstatt Ihres Vertrauens. Im Haftpflichtschadenfall kann Ihnen die Versicherung Ihres Unfallgegners keine Vorschriften oder Anweisungen erteilen, wo Sie zu reparieren haben. Im Kaskoschadenfall kann dies vertraglich geregelt sein.

Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Im Kaskoschadenfall übernimmt die eigene Kaskoversicherung in der Regel keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung. Im Haftpflichtschadenfall haben Sie gegenüber der Versicherung Ihres Unfallgegners für die Dauer des unfallbedingten Fahrzeugausfalles grundsätzlich das Recht, einen Mietwagen zu beanspruchen.

Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen. Sie vermeiden damit, dass Sie am Ende einen Teil der Mietwagenkosten selbst übernehmen müssen.

Habe ich Rechte im Totalschadenfall?

Ein Totalschaden ist eingetreten, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungs-/ Zeitwert Ihres Fahrzeuges. übersteigen im Haftpflichtschaden allerdings die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert Ihres verunfallten Fahrzeuges), so können und dürfen Sie Ihr Fahrzeug unter Umständen doch in Ihrer Vertrauenswerkstatt reparieren lassen. wenn ein Aufschlag von 30% auf den vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten nicht übersteigen.

Ergibt sich diese Möglichkeit nicht oder reparieren Sie Ihr Fahrzeug nicht, können Sie bei der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beanspruchen. Nicht erstattet wird die eventuell im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer. Ob Sie den abgezogenen Mehrwertsteueranteil nachträglich erstattet bekommen, hängt von der steuerlichen Art der Anschaffung des neuen Fahrzeuges ab. Ob überhaupt und wie hoch ggf. ein Mehrwertsteuerabzug anfällt. hängt u. a. vom Fahrzeugtyp und Alter Ihres Unfallwagens ab. Zu dieser Position muss sich der KFZ-Sachverständige in seinem Gutachten erklären.

Sie dürfen Ihr verunfalltes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) verkaufen. Über den Verkauf sollte zum Nachweis unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Haben Sie das Fahrzeug bereits verkauft, müssen Sie ein Restwertangebot der Versicherung Ihres Unfallgegners nicht beachten. Anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug noch nicht verkauft haben. Im Kaskoschadenfall ist die Weisung Ihrer Kaskoversicherung bindend.

Schadenabwicklung über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Wer geht schon gerne zum Rechtsanwalt; gerade dann, wenn die Schuldfrage aus dem Unfallgeschehen im Haftpflichtschadenfall für einen selbst ganz eindeutig ist.

Bedenken Sie:

  • Die Hinzuziehung und Beauftragung einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei bringt Ihnen nur Vorteile:
  • Zunächst einmal ist nicht ausgeschlossen, dass eine für Sie ganz klare Sache“ juristisch gesehen anders ausfallen kann.
  • Ein Anwalt klärt Sie zudem über alle Ihre Rechte aber auch ggf. zu beachtende Pflichten auf.
  • Zudem erreichen Sie häufig nur so, dass wirklich alle Ihnen zustehenden berechtigten Ansprüche bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Was häufig unbekannt ist:

  • Hat Ihr Unfallgegner den Unfall zumindest teilverschuldet, so hat dessen Versicherung auch die Kosten der von Ihnen beauftragten Anwaltskanzlei zu übernehmen.
  • Im Kaskoschadenfall übernimmt die Kaskoversicherung die Kosten des Anwaltes nicht. sofern eine einwandfreie Abrechnung und Abwicklung des Schadensfalles vorgenommen wurde.

Unfall-Notiz

  • Für eine umgehende und schnelle Abwicklung Ihres Schadensfalles nehmen Sie bitte unbedingt folgende Daten auf:
  • Kennzeichen des Unfallgegners
  • Name und Anschrift des Fahrzeughalters
  • Name und Anschrift des Fahrers
  • Zum Unfall selbst:
  • Schadensort und Datum